Neue Regelungen beim Mindestlohn Verfahren in den Niederlanden

Ab dem 01.März 2020 werden neue Regelungen beim Mindestlohn Verfahren in den Niederlanden vorgestellt. Die neuen Regelungen sehen vor, dass eine bestimmte Kontaktperson angegeben werden muss. Es ist aber weiterhin unklar, wer das sein muss bzw. sein kann.

Die neuen Regelungen bestimmen, wo genau der Mindestlohn bezahlt werden muss und das dies durch die niederländischen Behörden geprüft wird. Die Erklärung der Behörden können sie auf folgender Webseite einsehen: https://english.postedworkers.nl/online-notification-portal.

Die Regelungen betreffen die Bereiche Transport, sowohl Kabotage als auch den internationalen Transport. Nur der Transitverkehr ist ausgenommen.

Die Erklärung muss Informationen zum Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeitern, der A1-Bescheinigung und Informationen zu der Kontaktperson in den Niederlanden enthalten, der von ihrem Unternehmen ausgewählt wurde. Genau die Thematik der Kontaktperson ist im Moment immer noch unklar. Die niederländischen Behörden haben uns informiert, dass die Kontaktperson auch unter Umständen der entsandte Mitarbeiter sein kann. In der Erklärung wird aber eine niederländischen Adresse benötigt.

Für den Straßentransport Bereich ist eine jährliche Erklärung möglich. Somit ist es nicht nötig, eine Erklärung für jeden einzelnen Transport erstellen zu müssen.An annual review can be made for the road transport area.

Der allgemeine niederländische Mindestlohn kann hier eingesehen werden und basiert auf dem monatlichen Gehalt für Angestellte über 21 Jahren und ist im Schnitt 1.653,60€ hoch.

Selbstständige Fahrer und andere freiberufliche Mitarbeiter sind ebenfalls verpflichtet eine Erklärung im Portal zu erstellen, müssen aber keine Kontaktperson angeben.